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>> Seite (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen BABY FOTOLIKE Babyfotografie

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Geltungsbereich des Vertrages

1.1. Alle zwischen BABY FOTOLIKE  nachfolgend Auftragnehmer genannt, An der Eickesmühle 26, 41238 Mönchengladbach Telefon: +49 151 10 64 25 17; E-Mail: info@babyfotolike.de und deren Geschäftskunden, wie Gewerblich oder Privatpersonen, Modelle usw. nachfolgend Auftraggeber genannt zustande kommende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen (bezeichnet als „AGB“) ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht schriftlich. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt. Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzvertrage, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom  Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

 

1.2. Es gelten die AGB, in der jeweils zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Auftrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geltenden Fassung.                                                                                    1.3. Für Verträge mit dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese AGB. Abweichenden Regelungen in den AGB des Auftraggebers wird  ausdrücklich widersprochen.                                                                                               1.4.Widersprechen Regelungen in mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen einzelnen Regelungen dieser AGB, gehen die Regelungen des Vertrages vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.                                        

1.5. Die Einbeziehung der AGB erfolgt spätestens mit Angebotsannahme/Auftrags bzw. vereinbarte Terminbestätigung oder dem Schweigen des Auftraggebers auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben per Email durch den Auftragnehmer.       

1.6. Für Folgegeschäfte gelten diese AGB auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss einbezogen werden. 

1.7. Der Auftragnehmer kann Änderungen in den AGB vornehmen. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen 2 Wochen, fließen die Änderungen in laufende Verträge ein.                                                                                             

1.8. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Ihnen muss ausdrücklich schriftlich zugestimmt werden.                                                                                 

§ 2. Vertragsschluss und Willenserklärungen

2.1. Alle Angebote sind hinsichtlich Preise, Fristen, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen freibleibend und unverbindlich. Veränderungen werden dem Auftraggeber vorher und schriftlich mitgeteilt.

2.2. Aufträge gelten als rechtlich bindend, wenn sie schriftlich per Protokoll, Post, oder per Email erteilt werden. Auftragserteilungen per Email sind auch ohne Unterschrift des Auftraggebers gültig. Ausgenommen hiervon sind Kündigungen, Maßnahmen in Verbindung mit einem Schiedsverfahren, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

2.3. Per Email erteilte Willenserklärungen müssen zu ihrer Gültigkeit folgende Angaben enthalten: Namen und Emailadresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

2.4. Der Auftraggeber ist 14 Tage an seinen Auftrag gebunden. Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.

 

§ 3. Leistungen

 

3.1. Gegenstand dieser AGB sind die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen. Diese sind insbesondere:

  • Fotografie, Bildbearbeitung und Grafikdienstleistungen

  • Fotobücher, Einzelbilder, Portraits , Fotoabzüge

  • Poster, Leinwände, Acrylbilder(auf Anfrage)

 

3.2. Der Umfang der Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag oder Angebot und sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen oder Konzeptangeboten.

3.3. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, wird der Auftraggeber selbst für die Veröffentlichung und dauerhafte Bereitstellung von Lichtbildaufnahmen der vom Auftragnehmer erstellten Aufnahmen und deren Zuordnung zum Internetauftritt Sorge tragen.

3.4.  Soll der Auftragnehmer zur Erstellung eines Pflichtenheftes verpflichtet werden, muss dies gesondert vereinbart werden.

3.5.  Der Auftragnehmer kann Leistungen frei erweitern und Verbesserungen vornehmen und ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Änderungen für den Kunden bewirkt werden.

3.6. Soweit der Auftragnehmer kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigungen eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

3.7.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertragliche (Teil-) Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern. Diese werden dann im Sinne eines Erfüllungsgehilfen tätig. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über den Auftragnehmer.

3.8. Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt soweit nicht anders vereinbart, die Berechnung auf Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze oder Pauschalpreise aufgeführt unter Leistungen(Preise) auf der Homepage unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.

3.9. Für gestalterische Leistungen wird der Auftragnehmer auf der Grundlage der mit dem Auftraggeber erarbeiteten Vorgaben ein Layout erstellen. Dieses Layout ist unabhängig von möglicherweise fachlich technischen Teilen einer Umsetzung zu betrachten. Der Auftragnehmer wird das Layout in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber entwickeln und hierbei gestalterische Vorgaben des Auftraggebers, insbesondere z.B. mit Blick auf sein Corporate-Design, berücksichtigen.
Nach Fertigstellung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das fertige Layout zur Abnahme vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Layout aus gestalterischen Gründen zurückzuweisen. Weist der Auftraggeber das Layout zurück, ist der Auftragnehmer zur Vorlage von maximal einem Alternativvorschlag verpflichtet.

3.10. Vom Auftraggeber (Kunden mit eigner Homepage) erstellte, geführte Webseiten werden folgende Browser in der jeweils aktuellsten, offiziellen Version für Mac OS und Windows selbst optimiert: Internet Explorer, Firefox, Chrome und Safari. Für die Lauffähigkeit in anderen Browsern, veralteten Versionen und Computern oder mobilen Geräten jeglicher Art kann für die korrekte Anzeige keine Garantie übernommen werden.  Aufgrund der hohen Anzahl unterschiedlicher Geräte und Systeme kann für die korrekte Bild/ Anzeige  auf allen Geräten keine Garantie übernommen werden.

§ 4. Zusatzleistungen und besondere Vereinbarungen für Wartungs- und (Pflegeleistungen-Bildmaterial)

4.1. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste (siehe Homepage) oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für:

 

  • außerhalb der Geschäftszeiten erbrachte Dienstleistungen

  • zusätzlicher Zeitaufwand

  • nachträgliche Bildbearbeitung d.h. Retuschieren von Körper u. Gesichts-Optimierung

  • Outfitnachbearbeitung

  • Hintergrundfarbänderung

4.2. Soll der Auftragnehmer eine Dokumentation zu Lichtaufnahmen erstellen, so muss dies gesondert vereinbart werden.

4.3.  Wenn nicht schriftlich explizit vereinbart ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet die redaktionellen Inhalte des Internetauftritts des Auftraggebers (Texte, Bilder, etc.) zu liefern oder gelieferte Inhalte auf ihre Korrektheit zu prüfen.

4.4. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart ist der Auftragnehmer nicht zur Wartung, Pflege oder Weiterentwicklung der Internetauftritte des Auftraggebers verpflichtet.

4.5. Laufende Pflege- und Serviceleistungen von Fotoaufnahmen umfassen keine Beratung- und Weiterentwicklung. Über diese Leistung ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Es handelt sich dabei, um Leistungen, die über die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software und der vereinbarten Updates auf die aktuelle Version hinaus gehen und zum Beispiel weiteren Funktionsumfang, andere Einsatzgebiete oder individuelle Anpassungen in optischer oder inhaltlicher Hinsicht betreffen.

4.6.  Ebenfalls nicht zu laufenden Pflege- und Serviceleistungen gehören Anpassungen aufgrund von technischen Änderungen, die zur Folge haben, dass wesentliche Funktionen oder Schnittstellen der Software im Wesentlichen neu erstellt werden müssen. Dazu gehören insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch den Kunden oder Dritte vorgenommene Änderungen der Systemarchitektur- und Umgebung. Dies gilt auch für die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Auftraggebers, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistungen der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Einwirkungen verursacht werden.

4.7. Der Auftraggeber (Kunden mit eigner Homepage) mietet in der Regel für den Betrieb seiner Website Webspace oder einen Webserver von einem darauf spezialisierten Webhoster. Die Performance, Antwortzeiten und Verfügbarkeit solcher Systeme ist stark von der eingesetzten Hard- und Software abhängig. Sollten Zugriffszahlen oder die Menge an zu verarbeitenden Daten so hoch sein, dass die Kombination aus Hard- und Software des verwendeten Systems nicht mehr ausreichen, um die Internetangebote z.B. Bildmaterial des Auftraggebers hochverfügbar zu machen, so müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um eine Hochverfügbarkeit wieder herzustellen. Solche Maßnahmen sind aufwändig Optimierung und Anpassungen der Softwaresysteme obliegen in der eignen Verantwortung des Auftraggebers. Hierzu werden keine Zusatzleistungen vom Auftragnehmer angeboten.

§ 5. Berechnung / Vergütung

5.1. Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Vertrag, im Angebot oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung. Wenn nichts vereinbart wurde gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers.

5.2. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, können Zwischenrechnungen erstellt werden.

5.3. Der Auftragnehmer kann eine Anzahlung vor jedem terminierten Fotoshooting verlangen, damit ein Auftrag zustande kommt. Diese beläuft sich ab 20% der vereinbarten Leistung oder, es ist Vertraglich eine andere Vereinbarung getroffen. Eine einmalige Terminverschiebung innerhalb von 48 Std. vor Terminbeginn, wird dem Auftraggeber eingeräumt. Wird durch den Auftraggeber der vereinbarte Termin nicht eingehalten, kann die geleistete Anzahlung nicht zurückgefordert werden, da etwaige andere Termine dem  Auftragnehmer verloren gehen.

5.4. Sämtliche Preise in den Angeboten bzw. Preislisten des Auftragnehmers verstehen sich in Euro. Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Als Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Datenträger-, Reise- und ähnliche Kosten.

5.5. Reisekosten werden über 15km ab Viersen Zentrum mit 0,50 Euro pro gefahrenen Kilometer berechnet.

5.6. Zeitkontingente, die pauschal für einen bestimmten Zeitraum abgerechnet und nicht in Anspruch genommen werden, verfallen mit Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

5.7. Arbeiten, die auf Anweisung (Terminverschiebung) des Auftraggebers außerhalb der Kernarbeitszeit (Werktags zwischen 09-18 Uhr) anfallen, werden nicht gesondert berechnet.                                             

5.8. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze des Auftragnehmers, im Übrigen die üblichen Branchensätze für vergleichbare Projekte. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers.    5.9. Der Auftragnehmer hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistung erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und Spesen, soweit diese durch den Kunden dem Grund nach genehmigt worden sind. Der Auftragnehmer rechnet diese prüffähig zusammen mit den von ihm erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab.                                                                                                                    5.10. Endet der Vertrag vorzeitig, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Vergütung, der von ihm bis zur Beendigung dieses Vertrages erbrachten Leistung.                                                                

5.11. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sollte auf der Rechnung eine Frist angegeben sein, so geht diese vor.  Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern (Kopien) oder Nachbearbeitung über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.                                                                                                                       5.12. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.                                    

5.13. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als 14 Tage in Verzug ist.                                                                                                                             5.14. Soweit ein Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist bzw. bis zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistung, wird der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehmen. Das Recht der Lieferung von Bild oder Videomaterial hat der Auftraggeber erst nach beglichener Rechnung / Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
5.15. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, wenn er seine  Zahlungen einstellt.     

5.16. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen mit der Abnahme bzw. erfüllten Leistungen fällig.

§ 6. Nutzungs- und Verwertungsrechte

6.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

6.2. Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.

6.3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unscharfen oder farblicher Schwachen mittels digitaler Retusche.

6.4. Bei jeder Bildveröffentlichung oder (Print-)Publikationen durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Der Auftragnehmer hat das Recht auf Webseiten / soziale Netzwerke und/oder im Impressum der Webseite als Urheber dauerhaft genannt zu werden. Diese Namensnennung muss auf Wunsch mit der Website des Auftragnehmers verlinkt werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz.

6.5. Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Auftragnehmer berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.

6.6. Die Negative, Originaldateien und Raw Dateien verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

6.7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

6.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter, Vertretungsberechtigte begründen kein Miturheberrecht.

6.9. Von dem Auftragnehmer erstellte Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die dazu dienen, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe,(auch bei abhandenen Bildmaterial / Vorlagen) ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Je nach Preisliste 30%. Der Auftragnehmer ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zur Löschung der Vorlagen berechtigt.

6.10. Erst mit Erteilung eines Auftrags zur Realisierung gegen gesonderte Vergütung erwirbt der Kunde Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang.

§ 7. Haftung und Schadensersatz

7.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schaden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Sollte aufgrund von Umständen keine Aufnahmen gemacht werden können, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben, z.B. höherer Gewalt wie Krankheit, Todesfall o. ä. ,Verkehrsstörungen, kann für daraus resultierende Schäden keine Haftung übernommen werden und der Auftragnehmer kann vom Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten.

Für Schäden an Aufnahmeobjekten, wie Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vom Auftraggeber übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein. Der Auftragnehmer bietet eine Wiederholung des Fotoshootings nur bei defekter Speicherkarte und dessen Bildverlust an.

7.2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

7.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

7.4. Anspruche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzanspruche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzanspruche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für    diese Schadensersatzanspruche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten (z.B. Speicherkarten) und digitalen Lichtbildern. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz. Er haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

7.6. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.7. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich oder per Email beim Auftragnehmer vorzunehmen. Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei angenommen.

7.8. Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Hohe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

7.9. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Hohe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500€ pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

7.10. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung oder (Print-)Publikationen die Benennung des Auftragnehmers Ziffer  § 6. 6.4. oder wird der Name des Auftragnehmers mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Hohe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Auftragnehmer bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

 

§ 8. Nebenpflichten für Aufnahmen, Digitale Bildbearbeitung und Schutzrechte Dritter

8.1. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigung und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzanspruche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte oder Aufnahmetextilien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei

Blockierung seiner Studioraume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.4. Sofern bei Fotoshootings (Außenaufnahmen) die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Auftragnehmer Ziffer ( 8.5.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Auftragnehmer Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

8.5. Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziffer (8.4.) analog anzuwenden.

8.6. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Ziffer (8.4) oder (8.5) resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

8.7. Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch den Auftragnehmer Ziffer (8.5) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der Auftragnehmer Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte übertragt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen zustehen.

8.8. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

8.9. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online- Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

8.10. Bei der digitalen Erfassung der Bilder  durch den Auftraggeber muss der Name des Auftragnehmers § 6. 6.4. mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Auftragnehmer jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

8.11. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Auftragnehmer mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

§ 9. Anforderung von Archivbildern

9.1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Auftragnehmers anfordert, eine Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht besteht nicht siehe  § 6. 6.9.  werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer von 14 Tagen ab Datum der Lieferung z. B. per Mail (Dropbox) zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis  zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.

9.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Auftragnehmers.

9.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout Zwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Auftragnehmer vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.

9.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

9.5. Wird die in Ziffer 1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Auftragnehmer neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr betragt 2,50 € pro Tag und Bild. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.

 

§ 10. Datenschutz

 

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert

werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen

vertraulich zu behandeln.

 

§ 11. Schlussbestimmungen

 

11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und Gerichtsstand sind der Sitz des Auftragnehmers.

11.3. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.

11.4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

BABY FOTOLIKE

 

Mönchengladbach 2021

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